Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (SGB IX Teil 2)
09:00 bis etwa 16:30 Uhr
Schwerpunkte des Grundlagenseminars zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind:
Anspruchsvoraussetzungen der „neuen“ EGH im SGB IX sowie § 35a SGB VIII
Neuregelungen zu den leistungsberechtigten Personen nach SGB IX
Leistungsumfang in den jeweiligen Rehabilitationsbereichen:
medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung und Arbeitsleben sowie soziale Teilhabe (§§ 5, 6 SGB IX)Darstellung des Leistungsrechts, Abgrenzung zu anderen Reha- und Sozialleistungsträgern
Rechtsgrundlagen der EGH im SGB IX und SGB VIII
Abgrenzung zu konkurrierenden Leistungen gegenüber anderen Reha- und Sozialleistungsträgern
Abgrenzung der EGH zu Leistungen der Pflege nach SGB XI und sonstigen Leistungen nach SGB XII - Bedeutung des § 13 IV SGB XI - Bündelungsfunktion der EGH
ICF-Klassifizierung und Lebenslagenmodell
Markante Bedarfspositionen: Schulassistenzen, Integrationshelfer, Schulbegleiter, Assistenzwohnmodelle zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Teilhabe am Arbeitsleben und Budgets für Arbeit und Bildung
Neuregelung beim Einsatz von Einkommen und Vermögen in der neuen Eingliederungshilfe
Auswirkungen der Trennung von Fach- und Grundsicherungsleistungen
Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft
landesrechtliche Regelungen zur Eingliederungshilfe im Rahmen der Umsetzungsbegleitung
Seminar-Ziel
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung befindet sich im Umbruch:
Nach Verabschiedung des BTHG verbleibt sie noch bis 2020 als Kapitel 6 im SGB XII, nimmt aber bereits im Vorgriff auf den Zeitenwechsel neue Strukturen an. Deutlich erhöhte Vermögensfreigrenzen, umfassende Neuregelungen für das Gesamtplanverfahren und die Bedarfsermittlung verändern die bisherigen Regelungen, während bewährte Rahmenbedingungen weiter gelten.
Im Seminar werden die rechtssystematischen Grundlagen der bisherigen Eingliederungshilfe (EGH) und ein eingehender Ausblick auf die Reformen durch das BTHG erörtert.